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ORF-G § 9., BGBl. Nr. 379/1984, gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001

1c. Abschnitt Sonstige Tätigkeiten des Österreichischen Rundfunks

§ 9.

§ 9. (1) Der Generalintendant wird vom Kuratorium für die Dauer von 4 Jahren mit Zweidrittelmehrheit bestellt.

(2) Kommt das Kuratorium seiner Pflicht gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende der Ausschreibungsfrist nach, so hat es mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen unter Bedachtnahme auf § 13 aus dem Kreis der Bewerber um die betreffende Funktion für die Dauer von höchstens drei Monaten eine Person mit der vorläufigen Führung dieser Geschäfte zu betrauen. In diesem Fall ist die betreffende Funktion unverzüglich neuerlich öffentlich auszuschreiben. Kommt es auch innerhalb dieser drei Monate zu keiner Entscheidung gemäß Abs. 1, so erfolgt die definitive Bestellung für den Rest der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit.

(3) Der Generalintendant ist außer an die sich aus den Gesetzen oder aus den Beschlüssen des Kuratoriums ergebenden Pflichten an keinerlei Weisungen und Aufträge gebunden.

(4) Der Generalintendant kann vom Kuratorium nur mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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