ORF-G § 8., BGBl. Nr. 379/1984, gültig von 29.09.1984 bis 31.12.1998

1c. Abschnitt Sonstige Tätigkeiten des Österreichischen Rundfunks

§ 8.

§ 8. (1) Dem Kuratorium obliegt, abgesehen von den sonstigen ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,

1. die Bestellung und Abberufung des Generalintendanten;

2. die Vertretung des Österreichischen Rundfunks gegenüber dem Generalintendanten, insbesondere die Geltendmachung von Haftungsansprüchen;

3. die Bestellung und Abberufung der Direktoren, der Intendanten und Landesintendanten; (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4)

4. die Genehmigung langfristiger Pläne für Programm, Technik und Finanzen und von Stellenplänen;

5. die Beschlußfassung über die Festsetzung des Programmentgeltes (§ 10 Abs. 2 Z 8 und § 20) sowie die Genehmigung von Tarifwerken des Werbefunks (§ 10 Abs. 2 Z 8);

6. die Genehmigung des Abschlusses von Kollektivverträgen, Vertragswerken mit kollektivvertragsähnlicher Wirkung und des Redakteurstatuts;

7. die Beschlußfassung über eine Dienstordnung für den Österreichischen Rundfunk;

8. die Beschlußfassung über Maßnahmen, die aufgrund von Prüfungsberichten zu ergreifen sind, einschließlich der Veröffentlichung von Prüfungsberichten;

9. die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Generalintendanten;

10. die Beratung von grundsätzlichen Problemen des Rundfunks und seiner Programmgestaltung, die Entgegennahme von Berichten des Generalintendanten sowie die Beschlußfassung über Empfehlungen hiezu;

11. die Entscheidung über die Vergabe von Sendezeit an Interessenverbände (§ 5 Abs. 1);

12. die Beschlußfassung über Beschränkungen für kommerzielle Werbesendungen (§ 5 Abs. 4);

13. die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission (§ 31 Abs. 1) und die Erteilung von Prüfungsaufträgen an diese.

(2) Weiters ist die Zustimmung des Kuratoriums in den nachstehend angeführten Fällen notwendig:

1. zu den vom Generalintendanten zu erlassenden allgemeinen Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung in Hörfunk und Fernsehen (§ 10 Abs. 2 Z 1);

1a. zu den unter Beachtung der langfristigen Programmpläne (Abs. 1 Z 4) und der Programmrichtlinien (Z 1) vom Generalintendanten im Zusammenwirken mit dem Hörfunk- und den Fernseh-Intendanten zu erstellenden und dem Kuratorium bis zum 15. November jeweils für das folgende Kalenderjahr vorzulegenden Sendeschemen für Hörfunk und Fernsehen (Jahressendeschemen); (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 5)

2. zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften;

3. zur Übernahme von Bürgschaften;

4. zur Vornahme aller Geschäfte, die eine dauernde Belastung oder eine über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehende Verpflichtung mit sich bringen, soweit diese nicht ohnedies im Rahmen der jährlichen Finanzpläne genehmigt wurden;

5. zur Festsetzung der für jedes Geschäftsjahr aufzustellenden und dem Kuratorium bis zum 15. November vorzulegenden Ausgabenetats und Stellenpläne für das folgende Kalenderjahr und seiner Bedeckung (Finanz- und Stellenplan); (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 6)

6. zu Investitionsprogrammen und zur Vornahme von Neubauten, Umbauten, Neuanschaffungen und sonstigen Investitionen außerhalb der genehmigten und in Kraft befindlichen Investitionsprogramme, soweit sie nicht laufende Betriebsausgaben darstellen und ihr Wert im Einzelfall 1 Million Schilling bzw. im Geschäftsjahr insgesamt 3 Millionen Schilling übersteigt;

7. zur Einführung bleibender sozialer Maßnahmen;

8. zur Aufnahme von Krediten über 3 Millionen Schilling;

9. zum Erwerb und zur Veräußerung von Patent- und von Verwertungsrechten an Urheberrechten, deren Wert im Einzelfall 1 Million Schilling übersteigt;

10. zur Festsetzung der Zuständigkeitsverteilung im Fernsehen (§ 10 Abs. 4). (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 7)

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind befugt, den Generalintendanten, die Direktoren, die Intendanten und die Landesintendanten im Rahmen der Sitzungen des Kuratoriums über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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