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ORF-G § 7. Sendeanlagen für andere Rundfunkveranstalter, BGBl. I Nr. 83/2001, gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010

1b. Abschnitt Berichtspflichten

§ 7. Sendeanlagen für andere Rundfunkveranstalter

Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten anderen Rundfunkveranstaltern die Mitbenützung seiner Sendeanlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten. In Streitfällen über die Angemessenheit des Entgelts oder die technische Vertretbarkeit entscheidet die Kommunikations-Behörde Austria (KommAustria). Die KommAustria kann von den Beteiligten angerufen werden, wenn innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung zu Stande gekommen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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LAAAF-32300