ORF-G § 7., BGBl. Nr. 379/1984, gültig von 29.09.1984 bis 31.03.2001

1b. Abschnitt Berichtspflichten

§ 7.

§ 7. (1) Die Mitglieder des Kuratoriums werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bestellt: (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 2)

1. Sechs Mitglieder, die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge bestellt werden, wobei jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied im Kuratorium vertreten sein muß;

2. neun Mitglieder bestellen die Länder, wobei jedem Land das Recht auf Bestellung eines Mitgliedes zukommt; (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 3)

3. neun Mitglieder bestellt die Bundesregierung; (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 3)

4. sechs Mitglieder bestellt die Hörer- und Sehervertretung;

5. fünf Mitglieder werden unter Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Zentralbetriebsrat bestellt.

(2) Bei der Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 ist darauf zu achten, daß diese keine im Art. 147 Abs. 4 B-VG genannte Funktion bekleiden.

(3) Die Funktionsperiode des Kuratoriums dauert drei Jahre vom Tag seines ersten Zusammentretens an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem das neu bestellte Kuratorium zusammentritt. Die Mitglieder können vom bestellenden Organ nur dann vorzeitig abberufen werden, wenn sich in der Zusammensetzung dieses Organs seit der Bestellung eine Änderung ergeben hat. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens ist unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.

(4) Wenn die zur Bestellung von Mitgliedern des Kuratoriums berechtigten Organe gemäß Abs. 1 von diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Mitglieder bestellen, so bleiben bei einer Feststellung der Beschlußfähigkeit des Kuratoriums gemäß Abs. 5 die nicht bestellten Mitglieder außer Betracht.

(5) Das Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Es wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzenden einberufen; der Vorsitzende ist zur unverzüglichen Einberufung des Kuratoriums verpflichtet, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder oder vom Generalintendanten schriftlich unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird. Es ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Es faßt - mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß § 9 Abs. 1 und 4 - seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 sind die vom Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder des Kuratoriums nicht stimmberechtigt und bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen.

(6) Der Generalintendant und der Vorsitzende der Hörer- und Sehervertretung oder sein Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.

(7) Für die Dauer einer Sitzung kann sich im Falle der Verhinderung ein Mitglied des Kuratoriums durch ein anderes Mitglied in allen seinen Rechten vertreten lassen. Das verhinderte Mitglied hat eine solche Vertretung dem Vorsitzenden des Kuratoriums schriftlich mitzuteilen.

(8) Wenn das Kuratorium in einer Angelegenheit des § 8 Abs. 1 Z 2 bis 13 und Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach der erstmaligen Befassung nicht entscheidet, ist dies von der Kommission (§ 25) unverzüglich festzustellen. Ist innerhalb von vier Wochen nach dieser Feststellung noch immer keine Erledigung erfolgt, stellt die Kommission die Auflösung des Kuratoriums fest. In diesem Fall ist das Kuratorium unverzüglich neu zu bestellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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