ORF-G § 6. Aufrufe, BGBl. I Nr. 83/2001, gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010

1a. Abschnitt Auftragsvorprüfung

§ 6. Aufrufe

Der Österreichische Rundfunk hat

1. Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden der im jeweiligen Verbreitungsgebiet gelegenen Gemeinden für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie

2. Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen

zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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LAAAF-32300