1a. Abschnitt Auftragsvorprüfung
§ 6.
ABSCHNITT II
Organe des Österreichischen Rundfunks
§ 6. (1) Die Organe des Österreichischen Rundfunks sind:
1. das Kuratorium (§§ 7 und 8),
2. der Generalintendant (§§ 9 und 10),
3. die Hörer- und Sehervertretung (§§ 15 und 16),
4. die Prüfungskommission (§ 31).
(2) Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Abs. 1 sind bei der Ausübung ihrer Funktion im Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen.
(3) Die Funktion als Mitglied des Kuratoriums und der Hörer- und Sehervertretung ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz von angemessenen Reisekosten und Barauslagen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAF-32300