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ORF-G § 6., BGBl. Nr. 379/1984, gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001

1a. Abschnitt Auftragsvorprüfung

§ 6.

ABSCHNITT II

Organe des Österreichischen Rundfunks

§ 6. (1) Die Organe des Österreichischen Rundfunks sind:

1. das Kuratorium (§§ 7 und 8),

2. der Generalintendant (§§ 9 und 10),

3. die Hörer- und Sehervertretung (§§ 15 und 16),

4. die Prüfungskommission (§ 31).

(2) Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Abs. 1 sind bei der Ausübung ihrer Funktion im Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen.

(3) Die Funktion als Mitglied des Kuratoriums und der Hörer- und Sehervertretung ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz von angemessenen Reisekosten und Barauslagen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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