ORF-G § 5c., BGBl. Nr. 505/1993, gültig von 01.01.1994 bis 05.01.1999

1. Abschnitt Einrichtung und öffentlich-rechtlicher Auftrag des Österreichischen Rundfunks

§ 5c.

§ 5c. Fernsehwerbung darf nicht

1. die Menschenwürde verletzen,

2. Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht oder Nationalität enthalten,

3. religiöse oder politische Überzeugungen verletzen,

4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden, und

5. Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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