ORF-G § 5., BGBl. Nr. 505/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994

1. Abschnitt Einrichtung und öffentlich-rechtlicher Auftrag des Österreichischen Rundfunks

§ 5.

§ 5. (1) Der Österreichische Rundfunk hat einen Teil seiner Sendezeit an die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und an Interessenverbände zu vergeben. Dieser Teil darf je Programm 1 vH der Sendezeit nicht überschreiten und ist auf die Bewerber um die Zuteilung dieser Sendezeit entsprechend ihrer Bedeutung im öffentlichen Leben aufzuteilen. Der Österreichische Rundfunk hat die Veröffentlichung einer Belangsendung im Hörfunk oder im Fernsehen davon abhängig zu machen, daß ihm ein Bevollmächtigter genannt wird.

(2) Der Österreichische Rundfunk hat Bundes- und Landesbehörden für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seiner Hörfunk- und Fernsehprogramme Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung vergeben.

(4) Eines der Programme des Hörfunks hat von Werbesendungen frei zu bleiben. Den Umfang der Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) in den übrigen Programmen setzt auf Vorschlag des Generalintendanten das Kuratorium fest; sowohl in den beiden Programmen des Fernsehens als auch in den bundesweit verbreiteten Programmen des Hörfunks sind Werbesendungen nur bundesweit zulässig. Sendezeiten für kommerzielle Werbung dürfen am Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, am 1. und 2. November sowie am 24. Dezember weder im Hörfunk noch im Fernsehen vergeben werden. Werden dieselben Werbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen. Werbesendungen für Tabakwaren und Spirituosen sowie unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen sind unzulässig. Das Kuratorium kann auf Vorschlag des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz weitere im Interesse der Volksgesundheit notwendige Beschränkungen hinsichtlich der kommerziellen Werbung festlegen.

(5) Die Werbesendungen im Hörfunk dürfen im Wochendurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Werbesendungen, die in Lokalprogrammen des Hörfunks gesendet werden, sind nur einmal zu zählen.

(6) Die Werbesendungen in beiden Programmen des Fernsehens dürfen im Wochendurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt 20 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Innerhalb eines Einstunden-Zeitraumes darf die Dauer der Fernsehwerbung 20 vH nicht überschreiten.

(7) Sendungen nach den Abs. 1 und 3 sind in der An- und Absage entsprechend zu kennzeichnen.

(8) Abs. 4 bis 6 sind auf Patronanzsendungen nicht anzuwenden, soweit es sich dabei nicht um gestaltete An- und Absagen handelt. Weiters sind Abs. 4 bis 6 auch auf Sendungen nicht anzuwenden, die von einem Gericht oder von der Kommission (§ 29) angeordnet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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