ORF-G § 5., BGBl. Nr. 563/1985, gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1993

1. Abschnitt Einrichtung und öffentlich-rechtlicher Auftrag des Österreichischen Rundfunks

§ 5.

§ 5. (1) Der Österreichische Rundfunk hat einen Teil seiner Sendezeit an die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und an Interessenverbände zu vergeben. Dieser Teil darf je Programm 1 vH der Sendezeit nicht überschreiten und ist auf die Bewerber um die Zuteilung dieser Sendezeit entsprechend ihrer Bedeutung im öffentlichen Leben aufzuteilen. Der Österreichische Rundfunk hat die Veröffentlichung einer Belangsendung im Hörfunk oder im Fernsehen davon abhängig zu machen, daß ihm ein Bevollmächtigter genannt wird.

(2) Der Österreichische Rundfunk hat Bundes- und Landesbehörden für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seiner Hörfunk- und Fernsehprogramme Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung vergeben.

(4) Eines der Programme des Hörfunks hat von Werbesendungen frei zu bleiben; den Umfang der Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) in den übrigen Programmen setzt auf Vorschlag des Generalintendanten das Kuratorium fest, jedoch dürfen die Werbesendungen im Wochendurchschnitt im Fernsehen in beiden Programmen die tägliche Dauer von insgesamt 20 Minuten und im Hörfunk insgesamt die tägliche Dauer von 120 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Sendezeiten für kommerzielle Werbung dürfen am Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, am 1. und 2. November sowie am 24. Dezember nicht vergeben werden. Werden dieselben Werbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen. Ferner sind Werbesendungen, die in Lokalprogrammen des Hörfunks gesendet werden, nur einmal zu zählen. Werbesendungen für Tabakwaren und Spirituosen sowie unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen sind unzulässig. Das Kuratorium kann auf Vorschlag des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz weitere im Interesse der Volksgesundheit notwendige Beschränkungen hinsichtlich der kommerziellen Werbung festlegen.

(5) Sendungen nach den Abs. 1 und 3 sind in der An- und Absage entsprechend zu kennzeichnen.

(6) Abs. 4 ist auf Patronanzsendungen nicht anzuwenden, soweit es sich dabei nicht um gestaltete An- und Absagen handelt. Weiters ist Abs. 4 auch auf Sendungen nicht anzuwenden, die von einem Gericht oder von der Kommission (§ 29) angeordnet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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