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ORF-G § 50. Übergangsbestimmungen, BGBl. I Nr. 112/2023, gültig von 01.01.2024 bis 30.06.2024

11. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 50. Übergangsbestimmungen

(1) Für das Sport-Spartenprogramm gemäß § 4b hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde ein Angebotskonzept (§ 5a) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu übermitteln. Bis zu diesem Zeitpunkt sowie bis zum Ablauf der in § 5a Abs. 2 genannten Frist nach Übermittlung des Angebotskonzeptes darf das Sport-Spartenprogramm jedenfalls bereitgestellt werden. Das Sport-Spartenprogramm ist im Rahmen von § 4b keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen.

(2) Für Online-Angebote gemäß § 4e, die vom Österreichischen Rundfunk bereits am bereitgestellt wurden oder vom Österreichischen Rundfunk zwischen dem und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 neu geschaffen oder geändert wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (§ 5a) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu übermitteln. In diesem Zeitraum darf der Österreichische Rundfunk diese Online-Angebote weiter bereitstellen. Derartige Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen.

(3) Für Online-Angebote gemäß § 4f geltenden folgende Übergangsbestimmungen:

1. Für Online-Angebote gemäß § 4f, die vom Österreichischen Rundfunk bereits am bereitgestellt wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (§ 5a) erstmals bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu übermitteln. In diesem Zeitraum darf der Österreichische Rundfunk diese Online-Angebote weiter bereitstellen. Derartige Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. Abweichend von den vorstehenden Sätzen sind die Angebote Futurezone.ORF.at und oe3.orf.at/instyle mit einzustellen.

2. Für Online-Angebote gemäß § 4f, die vom Österreichischen Rundfunk zwischen dem und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 neu geschaffen oder geändert wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (§ 5a) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu übermitteln. Sind die Voraussetzungen des § 6 im Vergleich zu den am bestehenden Online-Angeboten gemäß § 4f erfüllt, ist innerhalb der im ersten Satz genannten Frist auch eine Auftragsvorprüfung durchzuführen. Online-Angebote gemäß Abs. 3 Z 2 dürfen bis zum Ablauf der in § 5a Abs. 2 genannten Frist oder gegebenenfalls bis zum Abschluss der Auftragsvorprüfung ohne kommerzielle Kommunikation bereitgestellt werden.

(4) Der Österreichische Rundfunk hat die Anleitung zur Trennungsrechnung gemäß § 39 Abs. 5 innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu erstellen. Die erforderlichen Maßnahmen zur organisatorischen und rechnerischen Trennung gemäß § 8a sind bis zum abzuschließen.

(5) Bei der Erstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Jahr 2010 sind die Bestimmungen des 9. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 anzuwenden. Beim Maßstab der Prüfung ist auf die Übergangsperiode im Sinne des vorstehenden Absatzes Bedacht zu nehmen.

(6) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 ist die zuletzt gemäß § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2005 bestellte Prüfungskommission aufgelöst.

(7) Die in den § 3 Abs. 4a, 6 und 7 sowie § 5 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vorgesehenen Anzeigen hat der Österreichische Rundfunk bis spätestens sechs Monate nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu erstatten.

(8) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen (§ 2 Z 2 Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990) des Österreichischen Rundfunks ist, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die jeweils geltende Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag zu leisten, der vom Österreichischen Rundfunk einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

1. 5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

2. 10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

3. 20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

4. 25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

(9) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die jeweils geltende Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 8.

(10) Bei Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, dessen vertraglich vereinbarter Beginn vor dem liegt, darf der Anspruch auf Abfertigung

1. ab nicht mehr als 190 vH,

2. ab nicht mehr als 170 vH und

3. ab nicht mehr als 150 vH

des gemäß § 23 Abs. 1 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, zustehenden Betrages ausmachen. Für Beschäftigte, deren Pensionsantrittsalter vor dem erreicht wird oder in das Jahr 2029 (Z 1) oder in das Jahr 2030 (Z 2) fällt, die jedoch über den Zeitpunkt der Erreichung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters hinaus in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, bleibt der zu diesem Zeitpunkt bestehende Anspruch auf Abfertigung aufrecht. Bestimmungen in Einzelvereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die von den Anordnungen in diesem Absatz abweichende Sonderregelungen für den Anspruch auf Abfertigung vorsehen, sind unwirksam. Die Ansprüche der journalistischen und programmgestaltenden Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks auf eine Abfertigung gemäß § 32 Abs. 6 bleiben von den Anordnungen in diesem Absatz unberührt.

(11) Bei Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, dessen vertraglich vereinbarter Beginn vor dem liegt, gebühren ab Ansprüche auf eine Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage, unabhängig davon, ob diese auf Einzelvereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, in der Höhe von 50 vH jenes Betrages, der in dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 vorangehenden Kalendermonat gebührt. Ab entfallen derartige Ansprüche zur Gänze. Durch den Wegfall oder die Beschränkung der Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage darf sich das monatliche Gesamtentgelt, wie es ohne Wegfall oder Beschränkung der Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage zustehen würde, jedoch nicht um mehr als 10 vH reduzieren. Bestimmungen in Einzelvereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die von den Anordnungen in diesem Absatz abweichende Sonderregelungen für Ansprüche auf eine Wohnungs-, Familien- oder Kinderzulage vorsehen, sind unwirksam.

(12) Die Funktionsperiode der auch für die Prüfung des Jahresabschlusses 2023 von der Regulierungsbehörde gemäß § 40 bestellten Prüfungskommission läuft unberührt weiter.

(13) Bis zum Ablauf des hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

1. auf der Grundlage eines von der ORF-Beitrags Service GmbH vorgelegten Berichts über die Anwendung und Eignung der Regelungen zur Erhebung des ORF-Beitrags eine Evaluierung des ORF-Beitragssystems vorzunehmen, welche insbesondere das Fortlaufen der Bestimmungen gemäß § 31 Abs. 11 und 12 berücksichtigt und

2. auf der Grundlage eines von der Regulierungsbehörde erstellten Berichts über die Anwendung der Verfahrensbestimmungen gemäß § 31 Abs. 11 bis 16 und der bei der Entscheidung über die Erfüllung der in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen heranzuziehenden Kriterien eine Evaluierung der Sachgerechtigkeit der gesetzlich geregelten Vorgaben vorzunehmen und gegebenenfalls Vorschläge für eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten.

(14) Die beiden in Abs. 13 angeführten Evaluierungen sind der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen und dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen.

(15) Der Österreichische Rundfunk hat der Regulierungsbehörde für jene Online-Angebote, die er auf der Grundlage von § 4e Abs. 2 bis 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 neu oder verändert bereitstellt, unverzüglich, spätestens aber bis zum die neuen oder ergänzten Angebotskonzepte (§ 5a Abs. 1) zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat diese Angebotskonzepte nach Maßgabe des § 5a Abs. 2 bis zum auf der Grundlage der im ersten Satz genannten Bestimmungen zu beurteilen. Die betreffenden Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen.

(16) Am aufgrund eines genehmigten oder nicht untersagten Angebotskonzepts angebotene lineare Radioprogramme dürfen auch nach diesem Zeitpunkt weiter angeboten werden.

(17) Die Bundesregierung hat bis einen Bericht zu erstatten, der ein Zukunftskonzept enthält, das auf den Fortbestand des Radiosymphonieorchesters über den hinaus abzielt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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