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ORF-G § 4d. Ausstrahlung eines Fernsehprogramms für das europäische Publikum, BGBl. I Nr. 50/2010, gültig ab 01.10.2010

1. Abschnitt Einrichtung und öffentlich-rechtlicher Auftrag des Österreichischen Rundfunks

§ 4d. Ausstrahlung eines Fernsehprogramms für das europäische Publikum

Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit eines seiner beiden gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 veranstalteten Fernsehprogramme spezifisch für den europaweiten Empfang über Satellit auszustrahlen, wenn dieses Programm vorwiegend aus Informations-, Bildungs- und Kultursendungen sowie anspruchsvoller Unterhaltung besteht und geeignet ist, Österreich in Europa darzustellen. Ausstrahlungslücken, die aus rechtlichen Gründen entstehen, darf der Österreichische Rundfunk mit Ausnahme von Werbesendungen durch Ausstrahlung von Sendungen des anderen nach § 3 Abs. 1 Z 2 veranstalteten Fernsehprogramms sowie von Sendungen schließen, die bereits in den Programmen gemäß § 3 Abs. 1 oder Abs. 8 ausgestrahlt wurden. Diese Sendungen sollen Informationen über Österreich beinhalten oder die österreichische Kultur, Sprache, Geschichte oder das österreichische gesellschaftliche Leben widerspiegeln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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