11. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 47. Umsetzungshinweis
(1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom , S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom , S 60, umgesetzt.
(2) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom , S 51, umgesetzt.
(3) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen, in der Fassung der Richtlinie 2000/52/EG, ABl. Nr. L 193 vom , S 75, umgesetzt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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LAAAF-32300