11. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 45. Funktionsperiode der Organe
(1) Die Funktionsperiode des bisherigen Kuratoriums und der bisherigen Hörer- und Sehervertretung des Österreichischen Rundfunks endet mit . Diese Organe führen die Geschäfte auch nach diesem Zeitpunkt bis zur Konstituierung des Stiftungsrates und des Publikumsrates gemäß diesem Bundesgesetz provisorisch weiter. Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz einzurichtenden Organe beginnt frühestens mit , unbeschadet einer Bestellung, Wahl oder Konstituierung vor diesem Zeitpunkt.
(2) Die Vorbereitung der für die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates und des Publikumsrates notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Bestellung von Mitgliedern, kann ab In-Kraft-Treten der Bestimmungen der §§ 20a, 21 Abs. 1 Z 2, 3 und 5, § 22 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 23 Abs. 2 Z 2 und 3, § 24, § 26, § 28, § 29b sowie § 30 Abs. 1 Z 2 erfolgen. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen. Soweit vorbereitende Maßnahmen zur Wahl der Mitglieder des Publikumsrates gemäß § 28 notwendig sind, sind diese vom Österreichischen Rundfunk zu treffen.
(3) Die Mitglieder des Publikumsrates und des Stiftungsrates sind unverzüglich zu bestellen. In der konstituierenden Sitzung des Publikumsrates ist der Beschluss über die vom Publikumsrat zu bestellenden Mitglieder des Stiftungsrates zu fassen. Zu den konstituierenden Sitzungen hat für den Stiftungsrat der bisherige Vorsitzende des Kuratoriums, für den Publikumsrat der bisherige Vorsitzende der Hörer- und Sehervertretung und für alle weiteren Fälle der Neu-Konstituierung jeweils der bis dahin im Amt befindliche Vorsitzende des betreffenden Organs einzuberufen und bis zur Wahl eines Vorsitzenden den Vorsitz zu führen.
(4) Die Ausschreibung des Postens des vom Stiftungsrat neu zu wählenden Generaldirektors auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes hat durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates unverzüglich zu erfolgen. Dabei ist eine Bewerbungsfrist von vier Wochen zu setzen.
(5) Der Stiftungsrat hat unverzüglich einen Generaldirektor zu wählen und über die von diesem vorgelegten Vorschläge zur Geschäftsverteilung zu beschließen.
(6) Der neu gewählte Generaldirektor hat mit Zustimmung des Stiftungsrates die Ausschreibung der Funktionen der Direktoren und der Landesdirektoren unverzüglich zu veranlassen. Dafür ist eine Bewerbungsfrist von vier Wochen zu setzen. Die Funktionen der bisherigen Direktoren, Intendanten (einschließlich jener des Intendanten des Auslandsdienstes) und Landesintendanten enden mit der Neubestellung von Direktoren und Landesdirektoren nach diesem Bundesgesetz.
(7) Der bisherige Generalintendant führt die Geschäfte bis zum Beginn der Funktionsperiode des neu bestellten Generaldirektors.
(8) Die Funktionsperiode des am konstituierten Stiftungsrates und des am konstituierten Publikumsrates des Österreichischen Rundfunks endet jeweils mit Ablauf des . Die Funktionsperiode der gemäß § 20 Abs. 1 bis 1c und § 28 Abs. 3 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2025 zu bestellenden beiden Kollegialorgane beginnt mit , unbeschadet einer Bestellung oder Konstituierung vor diesem Datum.
(9) Die Vorbereitung der für die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates und des Publikumsrates notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen, wie insbesondere die öffentliche Ausschreibung zur Interessentinnen- und Interessentensuche für die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrates, die Aufforderung zur Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrates und des Publikumsrates sowie zur Einbringung von Dreiervorschlägen für die Bestellung zum Mitglied des Publikumsrates, kann mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2025 erfolgen. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zu treffen. Vorbereitende Maßnahmen zur Einberufung zu den konstituierenden Sitzungen der beiden Kollegialorgane sind vom Österreichischen Rundfunk zu treffen.
(10) Für das erste auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 bis 1c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2025 durchzuführende Bestellungsverfahren für die Mitglieder des Stiftungsrates gilt § 20 Abs. 1c mit der Maßgabe, dass die Ausschreibung für die Dauer von mindestens einer Woche zu veröffentlichen ist.
(11) Für das erste auf der Grundlage von § 28 Abs. 3 bis 10 und § 30 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2025 durchzuführende Bestellungsverfahren für die Mitglieder des Publikumsrates gilt § 28 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass die Frist zu Erstattung von Vorschlägen zehn Tage beträgt und die Bekanntmachung der eingelangten Vorschläge mindestens eine Woche vor der Bestellung zu erfolgen hat.
(12) Die Mitglieder des Publikumsrates und des Stiftungsrates, deren Funktionsperiode mit beginnt, sind rechtzeitig vor Beginn dieser Funktionsperiode zu bestellen. In der konstituierenden Sitzung des für die neue Funktionsperiode eingerichteten Publikumsrates ist der Beschluss über die vom Publikumsrat zu bestellenden Mitglieder des Stiftungsrates zu fassen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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