ORF-G § 40., BGBl. I Nr. 83/2001, gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2007

9. Abschnitt Finanzielle Kontrolle

§ 40.

(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sind - unbeschadet der Kontrolle durch den Rechnungshof - durch eine Prüfungskommission bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern zu prüfen, welche die Prüfung gemeinsam durchzuführen und hierüber einen gemeinsamen Bericht zu erstatten haben. Falls die Mitglieder der Prüfungskommission zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist dies im Prüfbericht gesondert festzuhalten.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Stiftungsrat für die Dauer von drei Geschäftsjahren zu bestellen. Zum Mitglied der Prüfungskommission dürfen nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt werden. Im Übrigen gilt für die Auswahl der Abschlussprüfer § 271 HGB sinngemäß. Für die Vergütung der Mitglieder der Prüfungskommission gilt § 270 Abs. 5 HGB sinngemäß.

(3) Die Prüfungskommission hat den Jahresabschluss einschließlich der Buchführung und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten ab Vorlage zu prüfen. Für den Gegenstand und Umfang der Prüfung gilt § 269 HGB sinngemäß. Ferner hat sich die Prüfung auch auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Führung der Geschäfte sowie auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu erstrecken.

(4) Sämtliche Organe und Bedienstete des Österreichischen Rundfunks und der mit ihm verbundenen Unternehmen haben den Mitgliedern der Prüfungskommission Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Übrigen gilt § 272 HGB sinngemäß.

(5) Die §§ 273 und 274 HGB über den Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk sind sinngemäß anzuwenden. Der Prüfungsbericht ist den übrigen Organen der Stiftung vorzulegen.

(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission trifft keine Verschwiegenheitspflicht gegenüber anderen Stiftungsorganen und gegenüber den nach den gesetzlichen Vorschriften mit Prüfungsaufträgen betrauten Personen. Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Prüfungskommission gilt § 275 HGB sinngemäß.

(7) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern der Prüfungskommission untereinander und zwischen der Prüfungskommission und anderen Stiftungsorganen über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften entscheidet der Bundeskommunikationssenat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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