ORF-G § 3., BGBl. I Nr. 1/1999, gültig von 06.01.1999 bis 31.12.2001

1. Abschnitt Einrichtung und öffentlich-rechtlicher Auftrag des Österreichischen Rundfunks

§ 3.

§ 3. (1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios für mindestens drei Programme des Hörfunks und mindestens zwei Programme des Fernsehens zu sorgen, wobei anzustreben ist, daß alle zum Betrieb eines Rundfunkempfanggerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig in bezug auf Programm- und Empfangsqualität nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit angemessen versorgt werden.

(2) Eines der Programme des Hörfunks ist ein Regionalprogramm, das von den Länderstudios gestaltet wird. In den Programmen des Fernsehens sind die Interessen der Länder zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von den Landesintendanten festgelegt.

(3) Das vierte Hörfunkprogramm, dessen Versorgungsgrad sich nach § 2 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, bestimmt, hat vorwiegend fremdsprachig zu sein.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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