ORF-G § 39c. Sperrkonto, BGBl. I Nr. 50/2010, gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014

9. Abschnitt Finanzielle Kontrolle

§ 39c. Sperrkonto

Der Österreichische Rundfunk hat ein Sperrkonto zur Erfassung der gemäß § 31 Abs. 6, § 38a, § 39 Abs. 2a sowie § 39a Abs. 5 zufließenden Mittel zu führen und diese jeweils gesondert auszuweisen. Die Verwendung der Mittel des Sperrkontos erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der § 31 Abs. 5, § 38a Abs. 2 und § 39b Abs. 4.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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