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ORF-G § 38. Verwaltungsstrafen, BGBl. I Nr. 150/2020, gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023

8. Abschnitt Rechtliche Kontrolle

§ 38. Verwaltungsstrafen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer – soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden – nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online-Angebot bereitstellt und dabei

1. die Programmgrundsätze des § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 verletzt;

2. § 10a Abs. 1, 2, 3 erster Satz und Abs. 4, § 13 Abs. 1 bis 6, § 14 Abs. 1, 3 bis 5 und 9 oder den §§ 15 bis 17 zuwiderhandelt;

3. entgegen § 4a kein Qualitätssicherungssystem betreibt, keine Programmstrukturanalyse oder kein Publikumsmonitoring durchführt oder § 4a Abs. 7 verletzt;

4. entgegen § 7 keinen Bericht vorlegt;

5. entgegen § 6 keine Auftragsvorprüfung durchführt;

6. entgegen § 8a kommerzielle Tätigkeiten nicht organisatorisch oder rechnerisch von den Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags trennt, Mittel aus dem Programmentgelt für kommerzielle Tätigkeiten heranzieht oder § 8a Abs. 6 zuwiderhandelt;

7. § 9b zuwiderhandelt;

8. entgegen § 31b keine Auskunft erteilt oder Informationen nicht online stellt;

9. entgegen § 31c Abs. 2 nicht dem Grundsatz des Fremdvergleiches entspricht;

10. entgegen § 39 Abs. 5 keine Trennungsrechnung erstellt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer den § 38a Abs. 3, § 38b Abs. 2 oder § 40 Abs. 5 zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(4) Verwaltungsstrafen sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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