8. Abschnitt Rechtliche Kontrolle
§ 38. Verwaltungsstrafen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 € zu bestrafen, wer als Rundfunkveranstalter nach diesem Bundesgesetz - soweit die nachfolgend und in Abs. 2 genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden (§ 9 Abs. 4 und § 9b Abs. 4) -
1. die Programmgrundsätze des § 10 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 11 bis 13 verletzt oder
2. den §§ 13 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 zweiter Satz oder Abs. 6 und 7 oder den §§ 14 bis 17 zuwiderhandelt.
(2) Ein Rundfunkveranstalter nach diesem Bundesgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von 36 000 € bis zu 58 000 € zu bestrafen, wenn er gegen die Bestimmung des § 12 verstößt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 oder 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 oder 2 sind durch den Bundeskommunikationssenat zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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