ORF-G § 36., BGBl. I Nr. 83/2001, gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004

8. Abschnitt Rechtliche Kontrolle

§ 36.

(1) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet gemäß § 35 Abs. 1 - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

1. auf Grund von Beschwerden

a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

b) eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 300 weiteren solchen Rundfunkteilnehmern unterstützt wird;

c) einer Person, die begründet behauptet, durch eine Verletzung der Vorschriften der §§ 10 Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 13, 13 Abs. 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz, § 14 Abs. 1, 2, Abs. 3, Abs. 7 und 8, §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 4 in Fernsehprogrammen in ihren spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu sein, sofern der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt - wie etwa durch eine schwer wiegende Beeinträchtigung der sittlichen Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß gegen den Schutz der Menschenwürde - und die in dieser Beschwerde relevierten Beschwerdepunkte nicht schon Gegenstand einer nach lit. a und b oder dieser Litera eingebrachten Beschwerde sind, sowie

d) eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden.

2. auf Antrag

a) des Bundes oder eines Landes;

b) des Publikumsrates;

c) von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates;

d) des Vereins für Konsumenteninformation oder einer gesetzlichen Interessensvertretung, soweit in Fernsehprogrammen eine Verletzung der Bestimmungen der §§ 13 Abs. 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz, § 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 und 8, §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 4 behauptet wird;

e) soweit eine Verletzung der in lit. d genannten Bestimmungen in Fernsehprogrammen behauptet wird, auch einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom ,

S 51, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, sofern

1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und

2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.

(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.

(3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1. die konkrete Darstellung, in welcher Sendung die behauptete Verletzung stattgefunden hat;

2. die begründete Darlegung, in welchen Interessen und aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet sowie eine begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der behaupteten Verletzung hervorgeht.

(4) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(5) Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung des Bundeskommunikationssenats hat er diesem die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jedermann, der daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

(6) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet ferner gemäß § 35 Abs. 2 - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

1. auf Grund von Beschwerden;

a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

b) einer Person, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat, sofern die Beschwerde von mindestens 300 weiteren solchen Personen unterstützt wird;

c) einer Person, die begründet behauptet, durch eine Verletzung der Vorschriften der §§ 10 Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 13, § 13 Abs. 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz, § 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, §§ 15, 16 und 17 Abs. 1 bis 4 in Fernsehprogrammen in ihren spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu sein, sofern der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt - wie etwa durch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der sittlichen Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß gegen den Schutz der Menschenwürde - und die in dieser Beschwerde relevierten Beschwerdepunkte nicht schon Gegenstand einer nach lit. a und b oder dieser Litera eingebrachten Beschwerde sind, sowie

d) eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden.

2. auf Antrag

a) des Vereins für Konsumenteninformation oder einer gesetzlichen Interessensvertretung, soweit eine Verletzung der Bestimmungen der §§ 13 Abs. 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz, § 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und §§ 15, 16 und 17 Abs. 1 bis 4 in Fernsehprogrammen behauptet wird;

b) soweit eine Verletzung der in lit. a angeführten Bestimmungen in Fernsehprogrammen behauptet wird, auch einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom ,

S 51, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, sofern

1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und

2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.

(7) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 6 Z 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.

(8) Die Beschwerde gemäß Abs. 6 Z 1 lit. c hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1. die konkrete Darstellung, in welcher Sendung die behauptete Verletzung stattgefunden hat,

2. die begründete Darlegung, in welchen Interessen und aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet sowie eine begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der behaupteten Verletzung hervorgeht.

(9) Beschwerden gemäß Abs. 6 sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(10) Die Tochtergesellschaften haben von allen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung des Bundeskommunikationssenats sind diesem die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies ist jedermann, der daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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