ORF-G § 34. Schiedsgericht, BGBl. I Nr. 112/2023, gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023

7. Abschnitt Stellung der programmgestaltenden Mitarbeiter

§ 34. Schiedsgericht

(1) Der Österreichische Rundfunk und die Tochtergesellschaften sowie der jeweilige Redakteursausschuss können ein Redakteurstatut gegenseitig jeweils schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufkündigen. Im Falle der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Redakteurstatuts aufzunehmen. Zum Abschluss auf Seiten der Dienstnehmer ist der zuletzt gewählte Redakteursausschuss berechtigt.

(2) Wenn bis zum Ende des vierten Monates nach Aufkündigung des Redakteurstatuts kein neues vereinbart und wirksam wird, so hat ein Schiedsgericht (Abs. 3) binnen sechs Wochen ein Redakteurstatut zu erlassen.

(3) Dieses Schiedsgericht besteht aus je einem vom Redaktionsausschuss und dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft bestellten Mitglied sowie einem von diesen beiden Mitgliedern des Schiedsgerichtes innerhalb von einer Woche zu bestellenden außerhalb des Unternehmens stehenden rechtskundigen Vorsitzenden. Können sich die beiden bestellten Mitglieder nicht innerhalb einer Woche auf die Person des Vorsitzenden einigen, so hat die Regulierungsbehörde den Vorsitzenden im Schiedsgericht zu bestellen.

(4) Ein nach Abs. 2 zu Stande gekommenes Redakteurstatut tritt außer Kraft, sobald ein neues Redakteurstatut vereinbart und wirksam geworden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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