ORF-G § 32., BGBl. Nr. 563/1985, gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2001
7. Abschnitt Stellung der programmgestaltenden Mitarbeiter
§ 32.
ABSCHNITT VI
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 32. Die Umwandlung der „Österreichischer Rundfunk Gesellschaft m. b. H.” in den im § 1 Abs. 1 bezeichneten eigenen Wirtschaftskörper ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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LAAAF-32300