ORF-G § 32., BGBl. Nr. 563/1985, gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2001

7. Abschnitt Stellung der programmgestaltenden Mitarbeiter

§ 32.

ABSCHNITT VI

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 32. Die Umwandlung der „Österreichischer Rundfunk Gesellschaft m. b. H.” in den im § 1 Abs. 1 bezeichneten eigenen Wirtschaftskörper ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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