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ORF-G § 31., BGBl. Nr. 379/1984, gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001

6. Abschnitt Nettokosten, ORF-Beitrag und Gebarungskontrolle

§ 31.

(1) Zur Prüfung der Betriebsführung des Österreichischen Rundfunks ist gemäß § 8 Abs. 1 Z 13 eine aus höchstens drei Mitgliedern bestehende Prüfungskommission einzusetzen; die Mitglieder werden jeweils zur Prüfung der Betriebsführung von drei Geschäftsjahren bestellt. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Wirtschaftsprüfer und Betriebswissenschafter bestellt werden.

(2) Die von der Prüfungskommission - unbeschadet der Kontrolle durch den Rechnungshof - alljährlich vorzunehmende Prüfung hat sich nicht nur auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Buchführung, sondern auch auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Führung der Geschäfte sowie auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu erstrecken. Die Prüfungskommission hat das Ergebnis ihrer Prüfung dem Kuratorium vorzulegen.

(3) Sämtliche Organe und Bedienstete des Österreichischen Rundfunks haben der Prüfungskommission Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und ihr alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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LAAAF-32300