ORF-G § 30p. Personalstatistik, BGBl. I Nr. 50/2010, gültig ab 01.10.2010

5a. Abschnitt Gleichstellung von Frauen und Männern

§ 30p. Personalstatistik

Die Stiftung hat jährlich jeweils zum Stichtag 31. Oktober eine statistische Auswertung ihrer Personalstruktur zu erstellen und der Gleichstellungskommission sowie der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen zu übermitteln. Dabei sind insbesondere die Anteile der Geschlechter in Bezug auf Funktionen, Verwendungen, Entlohnung, Teilzeit, Verwendungsdauer und Bewerbungen darzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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LAAAF-32300