5a. Abschnitt Gleichstellung von Frauen und Männern
§ 30i. Institutionen
Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung gemäß dem I. Teil des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung, BGBl. I 66/2004, in der geltenden Fassung, und der Gleichstellung gemäß dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:
1. die Gleichstellungskommission,
2. die Gleichstellungsbeauftragten und
3. die Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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LAAAF-32300