ORF-G § 30i. Institutionen, BGBl. I Nr. 50/2010, gültig ab 01.10.2010

5a. Abschnitt Gleichstellung von Frauen und Männern

§ 30i. Institutionen

Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung gemäß dem I. Teil des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung, BGBl. I 66/2004, in der geltenden Fassung, und der Gleichstellung gemäß dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:

1. die Gleichstellungskommission,

2. die Gleichstellungsbeauftragten und

3. die Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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