zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
ORF-G § 30e. Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung, BGBl. I Nr. 50/2010, gültig ab 01.10.2010

5a. Abschnitt Gleichstellung von Frauen und Männern

§ 30e. Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung

Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben des Gleichstellungsplanes vorrangig zuzulassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAF-32300