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ORF-G § 30e. Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung, BGBl. I Nr. 50/2010, gültig ab 01.10.2010

5a. Abschnitt Gleichstellung von Frauen und Männern

§ 30e. Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung

Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben des Gleichstellungsplanes vorrangig zuzulassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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LAAAF-32300