ORF-G § 30., BGBl. Nr. 379/1984, gültig von 29.09.1984 bis 30.07.1993

5. Abschnitt Organisation

§ 30.

§ 30. (1) Auf das Verfahren der Kommission ist - soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden. Dem Generalintendanten oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.

(2) Bei Beschwerden an die Kommission werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet. (BGBl. Nr. 352/1981, Art. I Z 2)

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