1. Abschnitt Einrichtung und öffentlich-rechtlicher Auftrag des Österreichischen Rundfunks
§ 2d.
§ 2d. Der Österreichische Rundfunk hat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres der Bundesregierung einen Bericht über die Durchführung des § 2b Abs. 1 und des § 2c im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln. Bis zum hat der Österreichische Rundfunk der Bundesregierung einen Bericht gemäß § 2b Abs. 2 für das Jahr 1988 zu übermitteln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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LAAAF-32300