1. Abschnitt Einrichtung und öffentlich-rechtlicher Auftrag des Österreichischen Rundfunks
§ 2b.
(1) Der Österreichische Rundfunk hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß der Hauptanteil seiner Sendezeit im Fernsehen, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung oder Teletextleistungen besteht, der Sendung von europäischen Werken entsprechend Art. 6 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Fernsehrichtlinie), ABl. Nr. L 298 vom , S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom , S 60, vorbehalten bleibt. Dieser Anteil soll in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden.
(2) Kann der Anteil gemäß Abs. 1 nicht erreicht werden, so darf er nicht niedriger als der im Jahre 1988 erreichte Anteil sein.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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LAAAF-32300