5. Abschnitt Organisation
§ 28. Publikumsrat
(1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten.
(2) Dem Publikumsrat dürfen nicht angehören:
1. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB verbundenen Unternehmens stehen;
2. Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die vom Publikumsrat bestellten Mitglieder des Stiftungsrates;
3. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz) stehen;
4. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben;
5. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes;
6. Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind;
7. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);
8. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;
9. Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes sowie Geschäftsführer und Angestellte der RTR-GmbH.
(3) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:
1. die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer, der Österreichische Gewerkschaftsbund sowie der Dachverband der Sozialversicherungsträger bestellen je ein Mitglied;
2. die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;
3. die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;
4. die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;
5. fünf Mitglieder werden durch die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 Abs. 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984) bestellt, wobei jeder Rechtsträger durch mindestens eine von ihm bestellte Person im Publikumsrat vertreten sein muss;
6. die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.
(4) Die Bundesregierung hat nach Maßgabe der folgenden Absätze in Verbindung mit § 30f 14 weitere Mitglieder zu bestellen. Dazu sind für die weiteren Mitglieder Dreiervorschläge von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, einzuholen: Hochschulen, Bildung, Kunst und Kultur, Sport, Jugend, Schülerinnen und Schüler, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Eltern bzw. Familien, Volksgruppen, Touristik, Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer, Konsumentinnen und Konsumenten sowie Umweltschutz. Für jeden Bereich bzw. jede Gruppe ist ein Mitglied zu bestellen. Im Sinne von Art. 29 und 30 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, müssen im Publikumsrat die Interessen von Menschen mit Behinderungen durch eine selbst behinderte Person vertreten werden.
(5) Der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport hat die in Frage kommenden Einrichtungen bzw. Organisationen gemäß Abs. 4 durch Verlautbarung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes zur Erstattung von Dreiervorschlägen unter Darlegung der Repräsentativität der Einrichtung bzw. Organisation für den betreffenden Bereich, insbesondere durch Darstellung des Wirkungsbereichs und der für den betreffenden Bereich bzw. die betreffende Gruppe relevanten Aktivitäten, binnen einer Frist von drei Wochen einzuladen. Die eingelangten Dreiervorschläge einschließlich einer Darstellung über die Repräsentativität sind mindestens zwei Wochen vor der Bestellung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes bekannt zu machen.
(6) Wird innerhalb der in der Verlautbarung festgelegten Frist für einen Bereich kein Dreiervorschlag eingebracht, so ist entweder
1. weil zwar ein Vorschlag von einer repräsentativen Einrichtung bzw. Organisation eingereicht wurde, dieser aber nicht drei Personen zur Auswahl stellt, die betreffende Einrichtung bzw. Organisation zur Nachreichung der fehlenden Personen-Vorschläge innerhalb angemessener Frist aufzufordern und diese Nachreichung vor der Bestellung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes bekannt zu machen, oder
2. weil kein Vorschlag einer repräsentativen Einrichtung bzw. Organisation eingereicht wurde, nochmals die in Frage kommenden Einrichtungen bzw. Organisationen zur Erstattung von Dreiervorschlägen innerhalb angemessener Frist einzuladen und die daraufhin eingelangten Vorschläge vor der Bestellung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes bekannt zu machen.
(7) Wurde für einen Bereich bzw. eine Gruppe trotz zweifacher Verlautbarung (Abs. 6 Z 2) kein Dreiervorschlag einer repräsentativen Einrichtung bzw. Organisation eingebracht und liegt auch nicht einmal ein nur aus einer Person oder zwei Personen bestehender Vorschlag einer derartigen Einrichtung oder Organisation vor, so ist für den betreffenden Bereich bzw. die betreffende Gruppe zunächst kein Mitglied zu bestellen, aber sechs Monate nach dem Ende der zuletzt für die Einbringung von Dreiervorschlägen gesetzten Frist eine weitere Verlautbarung (Abs. 5) mit dem Ziel der Bestellung des fehlenden Mitglieds zu veranlassen.
(8) Liegen für einen Bereich bzw. eine Gruppe Dreiervorschläge von zwei oder mehr für den betreffenden Bereich bzw. die betreffende Gruppe repräsentativen Einrichtungen bzw. Organisationen vor, so sind
1. in einer ersten Stufe des Auswahlverfahrens jene Dreiervorschläge in die engere Auswahl zu nehmen, die von Einrichtungen bzw. Organisationen stammen, die aufgrund ihres Wirkungsbereichs von zumindest überregionaler Bedeutung sind und jedenfalls einen bedeutenden Teil an Personen des betreffenden, in Abs. 4 genannten Bereichs bzw. der betreffenden Gruppe repräsentieren, und ist
2. in einer zweiten Stufe unter diesen in die engere Wahl genommenen Dreiervorschlägen dem Vorschlag jener Einrichtung bzw. Organisation der Vorzug zu geben, die umfangreichere und vielfältigere Aktivitäten im Interesse des repräsentierten Bereichs bzw. der repräsentierten Gruppe aufweist;
3. lässt sich unter Anwendung der Kriterien nach Z 1 und 2 weiterhin keine eindeutige Präferenz begründen, so ist in einer dritten Stufe des Auswahlverfahrens jenem Dreiervorschlag der Vorrang einzuräumen, von dem auf Grund von Ausbildung, Erfahrung und Berufstätigkeit der zur Bestellung vorgeschlagenen Personen und deren Engagement im von der Einrichtung bzw. Organisation repräsentierten Bereich insgesamt eine bessere Gewähr für eine den Aufgaben des Publikumsrates entsprechende Qualifikation geboten wird.
(9) Hat eine repräsentative Einrichtung bzw. Organisation ihren Vorschlag trotz einer Aufforderung gemäß Abs. 6 Z 1 nicht ergänzt, so ist im Sinne der Vorgaben nach Abs. 8 die Auswahl unter jenen Vorschlägen repräsentativer Einrichtungen bzw. Organisationen vorzunehmen, die Dreiervorschläge eingebracht haben.
(10) Die von der Bundesregierung getroffene Auswahl und die tragenden Gründe für die Entscheidung zugunsten der ausgewählten Einrichtung bzw. Organisation und der ausgewählten Personen ist auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes leicht und unmittelbar auffindbar für zumindest vier Wochen bekannt zu machen. Auch die allfällige Tatsache, dass für einen Bereich bzw. eine Gruppe keine Vorschläge eingebracht wurden (Abs. 7), ist dabei bekannt zu machen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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