ORF-G § 27., BGBl. I Nr. 159/1999, gültig von 01.01.2000 bis 31.03.2001

5. Abschnitt Organisation

§ 27.

§ 27. (1) Die Kommission entscheidet - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

1. auf Grund von Beschwerden

a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

b) eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 500 weiteren solchen Rundfunkteilnehmern unterstützt wird, sowie

c) einer Person, die begründet behauptet, durch eine unrichtige Tatsachendarstellung oder durch eine Verletzung des Rundfunkgesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein.

2. auf Antrag

a) des Bundes oder eines Landes;

b) der Hörer- und Sehervertretung;

c) des Kuratoriums.

(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.

(3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c hat neben der Behauptung der Verletzung durch eine unrichtige Tatsachendarstellung oder einer Verletzung des Rundfunkgesetzes jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1. Den Nachweis der tatsächlichen Empfangsmöglichkeit der Sendung, in der die behauptete Verletzung stattgefunden hat,

2. die begründete Darlegung, in welchen Rechten sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet und aus welchen Gründen.

(4) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(5) Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung der Kommission hat er ihr die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jedermann, der daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAF-32300