ORF-G § 26., BGBl. I Nr. 32/2001, gültig von 29.09.1984 bis 31.03.2001

5. Abschnitt Organisation

§ 26.

§ 26. (1) Die Kommission wählt aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.

(2) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder.

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