5. Abschnitt Organisation
§ 25.
ABSCHNITT V
Rechtliche und finanzielle
Kontrolle
§ 25. (1) Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes (Kommission), die beim Bundeskanzleramt errichtet wird und über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat. Ferner entscheidet die Kommission über Einsprüche gemäß § 18 Abs. 6.
(2) Die Kommission besteht aus 17 Mitgliedern, von denen neun Mitglieder dem Richterstand angehören müssen. Alle Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge gebunden.
(3) Die Mitglieder der Kommission ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von vier Jahren.
1. Für jedes der neun Mitglieder, die dem Richterstand anzugehören haben, hat die Bundesregierung Besetzungsvorschläge einzuholen, bestehend aus jeweils drei dem Richterstand angehörenden und alphabetisch gereihten Personen, und zwar:
a) einen Besetzungsvorschlag vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes,
b) je einen Besetzungsvorschlag von den Präsidenten der Oberlandesgerichte Wien, Graz, Linz und Innsbruck,
c) einen Besetzungsvorschlag von einer repräsentativen Vereinigung österreichischer Richter,
d) zwei Besetzungsvorschläge vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag,
e) einen Besetzungsvorschlag von der Österreichischen Notariatskammer.
Der Erstattung eines Besetzungsvorschlages gemäß lit. a hat eine Ausschreibung durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes für den Obersten Gerichtshof, der Erstattung von Besetzungsvorschlägen gemäß lit. b durch die Oberlandesgerichtspräsidenten für ihren Amtsbereich vorauszugehen. Die Ausschreibung hat durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu erfolgen. Zur Überreichung der Bewerbungsschreiben ist eine Frist von mindestens zwei Wochen ab der Veröffentlichung zu setzen. Die Besetzungsvorschläge (lit. a bis e) sind ohne Verzug zu erstatten.
2. Hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Kommission ist die Bundesregierung für je vier Mitglieder an Besetzungsvorschläge des Zentralbetriebsrates sowie der Hörer- und Sehervertretung gebunden.
(4) Der Kommission dürfen nicht angehören:
1. Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind;
2. Mitglieder des Kuratoriums, der Generalintendant, die Direktoren, die Intendanten und die Landesintendanten sowie Arbeitnehmer des Österreichischen Rundfunks;
3. freie Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks, sofern sie diese Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben;
4. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem in- oder ausländischen Hörfunk- oder Fernsehveranstalter stehen, dessen Programme in Österreich empfangen werden können;
5. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;
6. Personen, die bereits zweimal in unmittelbarer Aufeinanderfolge Mitglieder der Kommission waren.
(5) Hat ein Mitglied der Kommission drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Verhandlung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 4 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Kommission durch Beschluß festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.
(6) Scheidet ein Mitglied der Kommission vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle für den noch verbleibenden Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied unter Bedachtnahme auf Abs. 3 zu ernennen.
(7) Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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