ORF-G § 23., BGBl. I Nr. 83/2001, gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001

5. Abschnitt Organisation

§ 23.

(1) (Anm.: tritt mit in Kraft)

(2) Dem Generaldirektor obliegt insbesondere

1. (Anm.: tritt mit in Kraft)

2. die Ausschreibung der Posten von Direktoren und Landesdirektoren;

3. die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung und Abberufung von Direktoren und Landesdirektoren, bei Letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes;

4. bis 9. (Anm.: tritt mit in Kraft)

10. die Erstattung von Vorschlägen zur Geschäftsverteilung gemäß § 24 Abs. 2.

(3) (Anm.: tritt mit in Kraft)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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