5. Abschnitt Organisation
§ 23.
(1) (Anm.: tritt mit in Kraft)
(2) Dem Generaldirektor obliegt insbesondere
1. (Anm.: tritt mit in Kraft)
2. die Ausschreibung der Posten von Direktoren und Landesdirektoren;
3. die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung und Abberufung von Direktoren und Landesdirektoren, bei Letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes;
4. bis 9. (Anm.: tritt mit in Kraft)
10. die Erstattung von Vorschlägen zur Geschäftsverteilung gemäß § 24 Abs. 2.
(3) (Anm.: tritt mit in Kraft)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAF-32300