5. Abschnitt Organisation
§ 22.
(1) Der Generaldirektor wird vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(2) Zur Erstattung von Vorschlägen für die Geschäftsverteilung (§ 24 Abs. 2), zur Ausschreibung der Posten der Direktoren und Landesdirektoren (§ 23 Abs. 2 Z 2) sowie zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Direktoren und Landesdirektoren (§ 23 Abs. 2 Z 3) ist der gewählte Generaldirektor bereits vor Beginn seiner Funktionsperiode berufen.
(3) (Anm.: tritt mit in Kraft)
(4) (Anm.: tritt mit in Kraft)
(5) (Anm.: tritt mit in Kraft)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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LAAAF-32300