5. Abschnitt Organisation
§ 21.
(1) Dem Stiftungsrat obliegt, abgesehen von den sonstigen ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,
1. (Anm.: tritt mit in Kraft)
2. die Bestellung und Abberufung des Generaldirektors;
3. die Festlegung der Zahl der Direktoren sowie der Geschäftsverteilung gemäß § 24 Abs. 2;
4. (Anm.: tritt mit in Kraft)
5. die Bestellung und Abberufung der Direktoren und Landesdirektoren auf Vorschlag des Generaldirektors;
6. bis 15. (Anm.: tritt mit in Kraft)
(2) (Anm.: tritt mit in Kraft)
(3) (Anm.: tritt mit in Kraft)
(4) (Anm.: tritt mit in Kraft)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAF-32300