ORF-G § 20. Programmentgelt, BGBl. Nr. 379/1984, gültig von 29.09.1984 bis 31.12.1999

5. Abschnitt Organisation

§ 20. Programmentgelt

ABSCHNITT IV

(1) Mit der Erteilung der Rundfunk-(Fernsehrundfunk-)Hauptbewilligung ist für die Dauer ihres Bestehens der Inhaber zum Empfang der Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Rundfunkentgelt, Fernsehrundfunkentgelt) berechtigt. Die Höhe des Programmentgelts wird vom Kuratorium festgesetzt, wobei dafür zu sorgen ist, daß unter Zugrundelegung einer sparsamen Verwaltung die gesetzmäßigen Aufgaben des Rundfunks kostendeckend erfüllt werden können; hiebei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen.

(2) Der Beschluß, mit dem die Höhe des Programmentgelts festgesetzt wird, bedarf der Genehmigung der Hörer- und Sehervertretung. Wird innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlußfassung im Kuratorium von der Hörer- und Sehervertretung kein Einspruch erhoben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch innerhalb dieser Frist von der Hörer- und Sehervertretung die Genehmigung ausdrücklich versagt, so wird der Beschluß des Kuratoriums nur dann wirksam, wenn es einen Beharrungsbeschluß faßt.

(3) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit oder der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung dieses Programmentgelts sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunk(Fernsehrundfunk)gebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.

(4) Die Post- und Telegraphenverwaltung hat das Programmentgelt gleichzeitig mit den Rundfunk(Fernsehrundfunk)gebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben; eine andere Art der Zahlung tilgt die Schuld nicht. Der Bund (Post- und Telegraphenverwaltung) ist berechtigt, als Vergütung für die Einhebung 4 vH des Gesamtbetrages der eingehobenen Programmentgelte einzubehalten.

(5) Rückständige Programmentgelte können zugunsten des Österreichischen Rundfunks von den Fernmeldebehörden in gleicher Weise wie rückständige Rundfunk(Fernsehrundfunk)gebühren im Verwaltungsweg hereingebracht werden.

(6) Das Tarifwerk des Werbefunks sowie die Höhe der Programmentgelte sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” bekanntzumachen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAF-32300