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ORF-G § 1., BGBl. Nr. 606/1987, gültig von 23.12.1987 bis 31.12.1990

1. Abschnitt Einrichtung und öffentlich-rechtlicher Auftrag des Österreichischen Rundfunks

§ 1.

ABSCHNITT I

Aufgaben und Einrichtung des Österreichischen Rundfunks

§ 1. (1) Zur Besorgung der in diesem Bundesgesetz angeführten Aufgaben wird unter der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk” ein eigener Wirtschaftskörper gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Österreichische Rundfunk ist nicht auf Gewinn gerichtet; er ist in der Abteilung A des Handelsregisters beim Handelsgericht Wien zu protokollieren und gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches.

(3) Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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LAAAF-32300