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ORF-G § 16. Werbung für Arzneimittel und alkoholische Getränke, Schutz von Minderjährigen, BGBl. I Nr. 83/2001, gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010

3. Abschnitt Kommerzielle Kommunikation

§ 16. Werbung für Arzneimittel und alkoholische Getränke, Schutz von Minderjährigen

(1) Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und für therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verschreibung erhältlich sind, ist untersagt.

(2) Werbung für alle anderen Arzneimittel, Medizinprodukte und für therapeutische Behandlungen muss klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.

(3) Die Werbebestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, und des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, sowie die in den Rechtsvorschriften für die Ausübung von Gesundheitsberufen bestehenden Werbebeschränkungen bleiben unberührt.

(4) Fernsehwerbung für alkoholische Getränke muss folgenden Kriterien entsprechen:

1. Sie darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuss darstellen.

2. Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung und Alkoholgenuss oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt werden.

3. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.

4. Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren.

5. Unmäßigkeit im Genuss alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigung nicht negativ dargestellt werden.

6. Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.

(5) Fernsehwerbung darf Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen und unterliegt daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:

1. Sie darf keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen.

2. Sie darf Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.

3. Sie darf nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern oder anderen Vertrauenspersonen haben.

4. Sie darf Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.

(6) Unmittelbar vor und nach Kindersendungen ist das Ausstrahlen von an unmündige Minderjährige gerichtete Werbung unzulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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