ORF-G § 15., BGBl. I Nr. 83/2001, gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2007

3. Abschnitt Kommerzielle Kommunikation

§ 15.

Unterbrecherwerbung für Spartenprogramme

(1) Für Programme nach § 9 gelten hinsichtlich der Unterbrecherwerbung die Bestimmungen der nachfolgenden Absätze.

(2) Fernsehwerbung ist grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen Sendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbespots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Abs. 3 bis 6 genannten Voraussetzungen kann Fernsehwerbung auch in die laufenden Sendungen eingefügt werden, sofern sie den Zusammenhang und den Wert der Sendung nicht beeinträchtigt, wobei die natürlichen Sendungsunterbrechungen und die Länge und Art der Sendung zu berücksichtigen sind; gegen die Rechte von Rechteinhabern darf nicht verstoßen werden.

(3) Bei Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf die Werbung nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden.

(4) Die Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von Serien, Reihen, Unterhaltungssendungen und Dokumentarfilmen) kann für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden, sofern ihre programmierte Sendezeit mehr als 45 Minuten beträgt. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minuten Zeiträume hinausgeht.

(5) Werden andere als die unter Abs. 3 fallenden Sendungen durch Werbung unterbrochen, so hat zwischen zwei aufeinander folgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung ein Abstand von mindestens 20 Minuten zu liegen.

(6) Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Werbung unterbrochen werden. Nachrichten, Magazine über das aktuelle Zeitgeschehen, Dokumentarfilme, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen, die eine programmierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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