ORF-G § 14., BGBl. Nr. 379/1984, gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001

3. Abschnitt Kommerzielle Kommunikation

§ 14.

§ 14. (1) Sämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk - einschließlich der im § 13 Abs. 1 genannten Funktionen - sind neben der internen Ausschreibung durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” öffentlich auszuschreiben, soweit es sich nicht um untergeordnete Dienstleistungen handelt. Die Funktion des Generalintendanten ist vom Vorsitzenden des Kuratoriums auszuschreiben.

(2) Bei der Auswahl von Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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