ORF-G § 13., BGBl. Nr. 379/1984, gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001

3. Abschnitt Kommerzielle Kommunikation

§ 13.

§ 13. (1) Personen, die im Österreichischen Rundfunk die Funktion des Generalintendanten, eines Direktors, eines Intendanten, eines Landesintendanten oder eines leitenden Angestellten ausüben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4)

1. sie müssen voll geschäftsfähige Personen sein;

2. sie müssen österreichische Staatsbürger sein; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums;

3. sie müssen eine entsprechende Vorbildung oder eine fünfjährige einschlägige oder verwandte Berufserfahrung nachweisen können.

(2) Mit den Funktionen des Generalintendanten, eines Direktors, eines Intendanten oder eines Landesintendanten dürfen Personen nicht betraut werden, die eine der im Art. 147 Abs. 4 B-VG genannten Funktionen innehaben. (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4)

(3) Zum Generalintendanten, zu Intendanten oder Landesintendanten darf auch nicht bestellt werden, wer eine der im Art. 147 Abs. 4 B-VG bezeichneten Funktionen in den letzten vier Jahren innegehabt hat. (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4)

(4) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen ohne Genehmigung des Kuratoriums keinen Nebenerwerb ausüben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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