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ORF-G § 12., BGBl. I Nr. 1/1999, gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001

2. Abschnitt Programmgrundsätze

§ 12.

§ 12. (1) Die Intendanten haben im Rahmen der langfristigen Pläne für Programm, Technik und Finanzen, der Stellenpläne und der Jahressendeschemen sowie unter Bedachtnahme auf die §§ 3 Abs. 2 und 12 Abs. 2 in ihrem Zuständigkeitsbereich alle ihnen obliegenden Angelegenheiten (§ 11 Abs. 3) selbständig und eigenverantwortlich zu besorgen. Es steht ihnen frei, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einerseits sowie im Streben nach größtmöglicher Meinungsvielfalt andererseits, Sendungen, Sendereihen und Teile von Sendungen fallweise oder regelmäßig gemeinsam zu gestalten. (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 13)

(2) Die Intendanten sind in Ausübung ihrer Tätigkeit nach Abs. 1 grundsätzlich an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Ein Weisungsrecht gegenüber den Intendanten hat der Generalintendant nur insoweit, als dies zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Beschlüsse des Kuratoriums notwendig ist. Solche Weisungen sind unverzüglich dem Kuratorium mitzuteilen. (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4)

(3) Die Direktoren und die Landesintendanten haben im Rahmen der langfristigen Pläne für Programm, Technik und Finanzen, der Stellenpläne sowie der Jahressendeschemen die laufenden Geschäfte ihres Bereiches selbständig zu führen. Sie sind außer an die Weisungen des Generalintendanten an keine Weisungen und Aufträge gebunden. (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 14)

(4) Die Landesintendanten nehmen die Belange des Österreichischen Rundfunks für das Land wahr, für das sie bestellt sind. Hiebei sind sie für das in ihrem Studiobereich zu gestaltende Lokalprogramm und für alle in ihrem Bereich zu gestaltenden Hörfunk- und Fernsehsendungen verantwortlich. Ihnen unterstehen weiters die Betriebsstätten und Sendeanlagen ihres Studios sowie das dort tätige Personal.

(5) Die Direktoren, Intendanten und Landesintendanten haben das Recht, vom Kuratorium gehört zu werden, wenn der Generalintendant Vorschlägen von ihrer Seite nicht Rechnung trägt. In diesem Falle sind die Betroffenen den diesbezüglichen Beratungen des Kuratoriums beizuziehen. (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4)

(6) Die Direktoren, Intendanten und Landesintendanten schlagen die Ausschreibung von Posten, die Aufnahme von geeignetem Personal sowie Personalbeförderungen, Kündigungen und Entlassungen jeweils für ihren Bereich nach Maßgabe der Geschäftsverteilung dem Generalintendanten vor. (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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