2. Abschnitt Programmgrundsätze
§ 11.
§ 11. (1) Die Direktoren, Intendanten und Landesintendanten werden vom Kuratorium auf Vorschlag des Generalintendanten für die Dauer von vier Jahren bestellt. Bestellt das Kuratorium innerhalb von 6 Wochen nach Erstattung von Vorschlägen des Generalintendanten keinen Direktor, Intendanten oder Landesintendanten, so hat der Generalintendant nach Ablauf dieser Frist dem Kuratorium unverzüglich einen neuen Vorschlag vorzulegen. (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4 und 11)
(2) Es sind zwei Direktoren zu bestellen, und zwar je ein Direktor für
1. die technischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens (Technischer Direktor);
2. die Verwaltungsangelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens (Kaufmännischer Direktor).
(3) Es sind drei Intendanten zu bestellen, und zwar je ein Intendant für
1. die Informations- und Programmangelegenheiten des Hörfunks (Hörfunk-Intendant);
2. die durch die Zuständigkeitsverteilung (§ 10 Abs. 4) näher zu bestimmenden Informationsangelegenheiten des Fernsehens (Informations-Intendant des Fernsehens);
3. die durch die Zuständigkeitsverteilung (§ 10 Abs. 4) näher zu bestimmenden Programmangelegenheiten des Fernsehens (Programm-Intendant des Fernsehens). (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 12)
(4) Für jedes Landesstudio ist ein Landesintendant zu bestellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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