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ORF-G § 10., BGBl. Nr. 379/1984, gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001

2. Abschnitt Programmgrundsätze

§ 10.

§ 10. (1) Der Generalintendant besorgt die Führung der Geschäfte des Österreichischen Rundfunks und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Dem Generalintendanten obliegt insbesondere

1. die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung im Hörfunk und Fernsehen sowie die Erstellung der Jahressendeschemen jeweils mit Zustimmung des Kuratoriums (§ 8 Abs. 2 Z 1 und 1a); (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 8)

2. die Ausschreibung der Posten von Direktoren, Intendanten und Landesintendanten; (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4)

3. die Erstattung von Vorschlägen an das Kuratorium für die Bestellung und Abberufung von Direktoren, Intendanten und Landesintendanten, bei letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes; (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4)

4. die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren, Intendanten und leitende Angestellte; (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4)

5. die Kontrolle der Tätigkeit der Direktoren, Intendanten und Landesintendanten sowie die Koordinierung ihrer Tätigkeit, vor allem auch hinsichtlich der Programmpläne für Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung der bundesstaatlichen Gliederung durch die Mitwirkung aller Studios; (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4)

6. die Ausarbeitung von Vorschlägen an das Kuratorium für langfristige Pläne für Programm, Technik, Finanzen und für Stellenpläne im Zusammenwirken mit den Direktoren, Intendanten und Landesintendanten; (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4)

7. die Festsetzung der Geschäftsverteilung gemäß Abs. 3;

8. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung des Programmentgelts (§ 8 Abs. 1 Z 5 und § 20) und des Tarifwerkes des Werbefunks (§ 8 Abs. 1 Z 5) an das Kuratorium;

9. die Vollziehung der Beschlüsse des Kuratoriums;

10. die Festsetzung der Zuständigkeitsverteilung im Fernsehen mit Zustimmung des Kuratoriums gemäß Abs. 4. (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 9)

(3) Der Generalintendant hat jene Geschäfte, die weder dem Kuratorium noch der Hörer- und Sehervertretung noch ihm selbst vorbehalten sind, unter Wahrung des § 11 so zu verteilen, daß eine initiative Führung der wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche ermöglicht wird.

(4) Der Generalintendant hat mit Zustimmung des Kuratoriums und im Zusammenwirken mit den Fernseh-Intendanten diesen ihre Zuständigkeitsbereiche gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 und 3 zuzuordnen (Zuständigkeitsverteilung im Fernsehen). (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 10)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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