Anhang 6 Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen („Seveso-Stoffe“)
Auf Seveso-Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien des Teil 1 Spalte 1 dieses Anhangs fallen, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teil 1 genannten Mengenschwellen Anwendung.
Sofern ein Seveso-Stoff unter Teil 1 dieses Anhangs fällt und ebenfalls in Teil 2 aufgeführt ist, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teils 2 genannten Mengenschwellen Anwendung.
TEIL 1
Gefahrenkategorien von Seveso-Stoffen
Dieser Teil umfasst alle Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien in Spalte 1 fallen:
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Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
Gefahrenkategorien | Mengenschwelle in Tonnen für die Erfüllung der
Anforderungen an Betriebe | |
der unteren Klasse | der oberen Klasse | |
Abschnitt „H“ – GESUNDHEITSGEFAHREN | ||
H1 AKUT TOXISCH Gefahrenkategorie 1, alle
Expositionswege | 5 | 20 |
H2 AKUT TOXISCH – Gefahrenkategorie 2, alle Expositionswege – Gefahrenkategorie 3, inhalativer Expositionsweg (siehe Anmerkung 7) | 50 | 200 |
H3 STOT SPEZIFISCHE ZIELORGAN-TOXIZITÄT – EINMALIGE
EXPOSITION STOT SE Gefahrenkategorie 1 | 50 | 200 |
Abschnitt „P“ – PHYSIKALISCHE GEFAHREN | ||
P1a EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8) – Instabile explosive Stoffe – Explosive Stoffe, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 – Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. Nr. L 142 vom S. 1 (siehe Anmerkung 9), die nicht den Gefahrenklassen organische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sind | 10 | 50 |
P1b EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8) Explosive Stoffe, Unterklasse 1.4 (siehe Anmerkung 10) | 50 | 200 |
P2 ENTZÜNDBARE GASE Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1 oder 2 | 10 | 50 |
P3a ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1) „Entzündbares” Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 oder entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 | 150 (netto) | 500 (netto) |
P3b ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1) „Entzündbares” Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst weder entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 (siehe Anmerkung 11.2) | 5 000 (netto) | 50 000 (netto) |
P4 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE GASE Entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Gefahrenkategorie 1 | 50 | 200 |
P5a ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN – entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 – entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden – andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60°C, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden (siehe Anmerkung 12) | 10 | 50 |
P5b ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN – entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie Hochdruck oder hohe Temperaturen zu Gefahren schwerer Unfälle führen können – andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60°C, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie Hochdruck oder hohe Temperaturen zu Gefahren schwerer Unfälle führen können (siehe Anmerkung 12) | 50 | 200 |
P5c ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN Entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b | 5 000 | 50 000 |
P6a SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE
PEROXIDE Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder B Organische Peroxide, Typ A oder B | 10 | 50 |
P6b SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE
PEROXIDE Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F Organische Peroxide, Typ C, D, E oder F | 50 | 200 |
P7 SELBSTENTZÜNDLICHE (PYROPHORE) FLÜSSIGKEITEN UND
FESTSTOFFE Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe der Gefahrenkategorie 1 | 50 | 200 |
P8 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE FLÜSSIGKEITEN UND
FESTSTOFFE Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe, Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 | 50 | 200 |
Abschnitt „E“ – UMWELTGEFAHREN | ||
E1 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Akut 1 oder
Chronisch 1 | 100 | 200 |
E2 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Chronisch 2 | 200 | 500 |
Abschnitt „O“ – ANDERE GEFAHREN | ||
O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis
EUH014 | 100 | 500 |
O2 Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser
entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorie 1 | 100 | 500 |
O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis
EUH029 | 50 | 200 |
Teil 2
Namentlich angeführte Stoffe
Fällt ein in Teil 2 angeführter Stoff/eine in Teil 2 angeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine in Teil 1 angeführte Kategorie von Stoffen, so sind die in Teil 2 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.
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Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
Seveso-Stoffe | Mengenschwelle in Tonnen für die Erfüllung der
Anforderungen an Betriebe | |
der unteren Klasse | der oberen Klasse | |
1. Ammoniumnitrat
(siehe Anmerkung 13) | 5 000 | 10 000 |
2. Ammoniumnitrat
(siehe Anmerkung 14) | 1 250 | 5 000 |
3. Ammoniumnitrat
(siehe Anmerkung 15) | 350 | 2 500 |
4. Ammoniumnitrat
(siehe Anmerkung 16) | 10 | 50 |
5. Kaliumnitrat
(siehe Anmerkung 17) | 5 000 | 10 000 |
6. Kaliumnitrat
(siehe Anmerkung 18) | 1 250 | 5 000 |
7. Diarsenpentaoxid,
Arsen(V)-Säure und/oder -Salze | 1 | 2 |
8. Diarsentrioxid,
Arsen (III)-Säure und/oder -Salze | 0,1 | 0,1 |
9. Brom | 20 | 100 |
10. Chlor | 10 | 25 |
11. Atemgängige
pulverförmige Nickelverbindungen: Nickelmonoxid,
Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid,
Dinickeltrioxid | 1 | 1 |
12. Ethylenimin | 10 | 20 |
13. Fluor | 10 | 20 |
14. Formaldehyd (C
90%) | 5 | 50 |
15. Wasserstoff | 5 | 50 |
16. Chlorwasserstoff
(verflüssigtes Gas) | 25 | 250 |
17. Bleialkyle | 5 | 50 |
18. Verflüssigte
entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 (einschließlich
LPG) und Erdgas (siehe Anmerkung 19) | 50 | 200 |
19. Acetylen | 5 | 50 |
20. Ethylenoxid | 5 | 50 |
21. Propylenoxid | 5 | 50 |
22. Methanol | 500 | 5 000 |
23. 4,4′-Methylen-bis
(2-chloranilin) und seine Salze, pulverförmig | 0,01 | 0,01 |
24. Methylisocyanat | 0,15 | 0,15 |
25. Sauerstoff | 200 | 2 000 |
26. 2,4-Toluylendiisocyanat,
2,6-Toluylendiisocyanat | 10 | 100 |
27. Carbonylchlorid
(Phosgen) | 0,3 | 0,75 |
28. Arsin
(Arsentrihydrid) | 0,2 | 1 |
29. Phosphin
(Phosphortrihydrid) | 0,2 | 1 |
30. Schwefeldichlorid | 1 | 1 |
31. Schwefeltrioxid | 15 | 75 |
32. Polychlordibenzofurane und
Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD) in TCDD –
Äquivalenten (siehe Anmerkung 20) | 0,001 | 0,001 |
33. Die folgenden
KARZINOGENE oder Gemische, die die folgenden Karzinogene
mit einer Konzentration von > 5 Gew.-% enthalten: 4-Aminobiphenyl und/oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin und/oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-chlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin und/oder seine Salze, 4-Nitrodiphenyl und 1,3-Propansulton | 0,5 | 2 |
34. Erdölerzeugnisse
und alternative Kraftstoffe: a) Ottokraftstoffe und Naphtha b) Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe c) Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme) d) Schweröle e) alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen und in Bezug auf Entflammbarkeit und Umweltgefährdung ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die unter lit. a bis d genannten Erzeugnisse | 2 500 | 25 000 |
35. Ammoniak,
wasserfrei | 50 | 200 |
36. Bortrifluorid | 5 | 20 |
37. Schwefelwasserstoff | 5 | 20 |
38. Piperidin | 50 | 200 |
39. Bis(2-dimethylaminoethyl)methylamin | 50 | 200 |
40. 3-(2-Ethylhexyloxy)propylamin | 50 | 200 |
41. Natriumhypochlorit-Gemische(*), die als
gewässergefährdend – akut 1 [H400] eingestuft sind und
weniger als 5% Aktivchlor enthalten und in keine der
anderen Gefahrenkategorien in diesem Anhang Teil 1
eingestuft sind (*) Vorausgesetzt das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit nicht als gewässergefährdend – akut 1 [H400] eingestuft | 200 | 500 |
42. Propylamin (siehe
Anmerkung 21) | 500 | 2 000 |
43. tert-Butylacrylat
(siehe Anmerkung 21) | 200 | 500 |
44. 2-Methyl-3-butennitril (siehe
Anmerkung 21) | 500 | 2 000 |
45. Tetrahydro-3,5-Dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion
(Dazomet) (siehe Anmerkung 21) | 100 | 200 |
46. Methylacrylat
(siehe Anmerkung 21) | 500 | 2 000 |
47. 3-Methylpyridin
(siehe Anmerkung 21) | 500 | 2 000 |
48. 1-Brom-3-chlorpropan (siehe
Anmerkung 21) | 500 | 2 000 |
Anmerkungen zu Anhang 6
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1. | Die Stoffe und Gemische sind gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl.
Nr. L 353 vom S. 1, eingestuft. |
2. | Gemische werden in der gleichen Weise behandelt wie reine
Stoffe, sofern sie aufgrund der Konzentrationsgrenzen
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder deren
letzten Anpassung an den technischen Fortschritt die
gleichen Eigenschaften (wie die reinen Stoffe) haben, es
sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung
oder eine andere Beschreibung angegeben ist. |
3. | Die vorstehend angegebenen Mengenschwellen gelten je
Seveso-Betrieb. Die für die Anwendung der einschlägigen
Bestimmungen der §§ 59a bis 59m zu berücksichtigenden
Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem
Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können.
Seveso-Stoffe, die in einem Seveso-Betrieb nur in einer
Menge von höchstens 2% der relevanten Mengenschwelle
vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der
vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich
innerhalb eines Seveso-Betriebs an einem Ort befinden,
an dem sie nicht als Auslöser eines schweren Unfalls an
einem anderen Ort des Seveso-Betriebs wirken können. |
4. | Für das Addieren von Mengen von Seveso-Stoffen oder von
Kategorien von Seveso-Stoffen gilt Folgendes: Bei einem Seveso-Betrieb, in dem kein einzelner Seveso-Stoff in einer Menge vorhanden ist, die der jeweiligen Mengenschwelle entspricht oder größer ist, ist zur Beurteilung, ob der Seveso-Betrieb unter die einschlägigen Vorschriften der §§ 59a bis 59m fällt oder nicht, folgende Additionsregel anzuwenden: – Die §§ 59a bis 59m sind auf Betriebe der oberen Klasse anzuwenden, wenn die Summe q1/QU1 + q2/QU2 + q3/QU3 + q4/QU4 + q5/QU5 + … größer oder gleich 1 ist, dabei ist qx die Menge des Seveso-Stoffes x (oder Seveso-Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder Teil 2 dieses Anhangs fällt (fallen), und QUX die in Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 angegebene relevante Mengenschwelle für den Seveso-Stoff oder die Kategorie x. – Die §§ 59a bis 59m sind auf Betriebe der unteren Klasse anzuwenden, wenn die Summe q1/QL1 + q2/QL2 + q3/QL3 + q4/QL4 + q5/QL5 + … größer oder gleich 1 ist, dabei ist qx die Menge des Seveso-Stoffes x (oder Seveso-Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder 2 dieses Anhangs fällt (fallen), und QLX die in Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 angegebene relevante Mengenschwelle für den Seveso-Stoff oder die Kategorie x. Die Additionsregel dient der Beurteilung der Gesundheitsgefahren, physikalischen Gefahren und Umweltgefahren und ist daher wie folgt dreimal anzuwenden: a) für das Addieren von in Teil 2 angeführten Seveso-Stoffen, die unter die Gefahren-kategorien „akute Toxizität 1, 2 oder 3 (Inhalation)“ oder STOT SE Gefahrenkategorie 1 fallen, und Seveso-Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt H, Einträge H1 bis H3 fallen, b) für das Addieren von in Teil 2 angeführten Seveso-Stoffen, die explosive Stoffe, entzündbare Gase, entzündbare Aerosole, entzündend (oxidierend) wirkende Gase, entzündbare Flüssigkeiten, selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, organische Peroxide, selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten und Feststoffe, entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe und Flüssigkeiten sind, und Seveso-Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt P, Einträge P1 bis P8 fallen, c) für das Addieren von in Teil 2 angeführten Seveso-Stoffen, die unter „gewässergefährdend — akute Gefahr 1, chronische Gefahr 1 oder chronische Gefahr 2“ fallen, und Seveso-Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt E, Einträge E1 und E2 fallen. Die einschlägigen Bestimmungen der §§ 59a bis 59m sind anzuwenden, wenn eine der bei lit. a, b oder c erhaltenen Summen größer oder gleich 1 ist. |
5. | Stoffe mit gefahrenrelevanten Eigenschaften,
einschließlich Abfälle, die nicht unter die Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008 fallen, aber dennoch in einem
Seveso-Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können
und unter den in dem Seveso-Betrieb angetroffenen
Bedingungen hinsichtlich ihres Unfallpotenzials
gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen
können, werden vorläufig der ähnlichsten
Gefahrenkategorie oder dem ähnlichsten namentlich
angeführten Seveso-Stoff, die oder der in den
Anwendungsbereich der §§ 59a bis 59m fällt,
zugeordnet. |
6. | Bei Seveso-Stoffen mit Eigenschaften, die zu mehr als
einer Einstufung Anlass geben, gelten die jeweils
niedrigsten Mengenschwellen. Bei Anwendung der in der
Anmerkung 4 festgelegten Additionsregel wird jedoch die
niedrigste Mengenschwelle für jede Gruppe von Kategorien
in der Anmerkung 4 lit. a, der Anmerkung 4 lit. b und
der Anmerkung 4 lit. c, die der jeweiligen Einstufung
entspricht, verwendet. |
7. | Seveso-Stoffe, die unter akut toxisch,
Gefahrenkategorie 3, oral (H 301) fallen, fallen in
jenen Fällen, in denen sich weder eine Einstufung in
akute Inhalationstoxizität noch eine Einstufung in akute
dermale Toxizität ableiten lässt, etwa weil schlüssige
Daten zur Inhalations- und zur dermalen Toxizität
fehlen, unter den Eintrag H2 akut toxisch. |
8. | Die Gefahrenklasse „explosive Stoffe“ umfasst Erzeugnisse
mit Explosivstoff (siehe den Anhang I Abschnitt 2.1 der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Ist die Menge des
explosiven Stoffs oder des explosiven Gemisches in dem
Erzeugnis bekannt, ist diese Menge maßgebend. Ist die
Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in
dem Erzeugnis unbekannt, ist das gesamte Erzeugnis als
explosiv zu betrachten. |
9. | Die Prüfung auf explosive Eigenschaften von Stoffen und
Gemischen ist nur dann erforderlich, wenn das
durchzuführende Screening – Verfahren nach Anhang 6,
Teil 3 der Empfehlungen der Vereinten Nationen für die
Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen
und Kriterien (United Nations Recommendations on the
Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and
Criteria – UN Manual of Tests and Criteria; sh.
http://www.unece.org/trans/danger/danger.html) bei dem
Stoff oder dem Gemisch mögliche explosive Eigenschaften
nachweist. |
10. | Werden explosive Stoffe und Gemische der Unterklasse 1.4
(Eintrag P1b) aus ihrer Verpackung entfernt oder
wiederverpackt, sind sie unter Eintrag P1a einzustufen,
es sei denn, die Gefahr entspricht nachweislich nach wie
vor der Unterklasse 1.4 im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008. |
11.1. | Entzündbare Aerosole sind im Sinne der Richtlinie
75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, ABl. Nr. L 147
vom S. 40, zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2013/10/EU, ABl. Nr. L 77 vom
S. 20, einzustufen. Die Kategorien „extrem brennbar“ und
„brennbar“ für Aerosole gemäß der Richtlinie 75/324/EWG
entsprechen den Gefahrenkategorien „entzündbare
Aerosole, Kategorie 1 bzw. 2“ der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008. |
11.2. | Um diesen Eintrag zu nutzen, darf die Aerosolpackung
nachweislich weder ein entzündbares Gas der
Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch eine entzündbare
Flüssigkeit der Gefahrenkategorie 1 enthalten. |
12. | Gemäß Anhang I Abschnitt 2.6.4.5 der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 müssen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
über 35 °C nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden,
wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der
selbstunterhaltenden Verbrennung nach dem UN Manual of
Tests and Criteria Teil III Abschnitt 32 (sh.
http://www.unece.org/trans/danger/danger.html), negativ
ausgefallen ist. Dies gilt nicht bei veränderten
Bedingungen wie einer hohen Temperatur oder Hochdruck,
und daher sind solche Flüssigkeiten in diesem Eintrag
eingeschlossen. |
13. | Ammoniumnitrat (5 000/10 000): Düngemittel, die zu einer
selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind: Dies gilt
für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger
(Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit
Phosphat und/oder Pottasche), die nach der Trogprüfung
der Vereinten Nationen (UN Manual of Tests and Criteria,
Teil III, Unterabschnitt 38.2; sh.
http://www.unece.org/trans/danger/danger.html) zu einer
selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind und bei denen
der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt – gewichtsmäßig zwischen 15,75% 1) und 24,5% 2) beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4% brennbaren / organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel, ABl. Nr. L 304 vom S. 1, erfüllen; – gewichtsmäßig höchstens 15,75% beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt. |
14. | Ammoniumnitrat (1 250/5 000): Düngemittelqualität: Dies
gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für
Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, die die
Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG)
Nr. 2003/2003 erfüllen und bei denen der von
Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt – gewichtsmäßig größer als 24,5% ist, ausgenommen Gemische von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90%; – bei Gemischen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75% ist; – bei Gemischen von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90% gewichtsmäßig größer als 28% 3) ist. |
15. | Ammoniumnitrat (350/2 500): technische Qualität: Dies
gilt für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat,
bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete
Stickstoffgehalt – gewichtsmäßig zwischen 24,5% und 28% beträgt und die höchstens 0,4% brennbarer Stoffe enthalten; – gewichtsmäßig größer als 28% ist und die höchstens 0,2% brennbarer Stoffe enthalten. Das gilt auch für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80% ist. |
16. | Ammoniumnitrat (10/50): nicht spezifikationsgerechtes
Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die den
Detonationstest nicht bestehen: Dies gilt für – zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen 14 und 15, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zweck der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Anmerkungen 14 und 15 nicht mehr erfüllen; – Düngemittel gemäß der Anmerkung 13 erster Gedankenstrich und der Anmerkung 14, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 nicht erfüllen. |
17. | Kaliumnitrat (5 000/10 000): Dies gilt für
Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in
geprillter oder granulierter Form), der dieselben
gefährlichen Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat
hat. |
18. | Kaliumnitrat (1 250/5 000): Dies gilt für
Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in
kristalliner Form), der dieselben gefährlichen
Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat hat. |
19. | Aufbereitetes Biogas: Aufbereitetes Biogas kann unter
Teil 2 Z 18 dieses Anhangs eingestuft werden, wenn es
nach anwendbaren Standards für gereinigtes und
aufbereitetes Biogas aufbereitet wurde, so dass eine dem
Erdgas äquivalente Qualität, einschließlich des
Methangehalts, gewährleistet ist, und es höchstens 1%
Sauerstoff enthält. |
20. | Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine: Die
Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und
Polychlordibenzodioxinen erfolgt anhand der nachstehend
angeführten Äquivalenzfaktoren: |
21. | Wenn dieser Seveso-Stoff auch unter P5a entzündbare
Flüssigkeiten oder P5b entzündbare Flüssigkeiten fällt,
ist für die Beurteilung, welchen Bestimmungen der §§ 59a
bis 59m der Seveso-Betrieb unterliegt, die jeweils
niedrigste Mengenschwelle heranzuziehen. |
1) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75% entspricht 45% Ammoniumnitrat.
2) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßigen 24,5% entspricht 70% Ammoniumnitrat.
3) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28% entspricht 80% Ammoniumnitrat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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