Anhang 2 Behandlungsverfahren
1. Verwertungsverfahren
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R1 | Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel
der Energieerzeugung 1) |
R2 | Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln |
R3 | Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als
Lösemittel verwendet werden (einschließlich der
Kompostierung und sonstiger biologischer
Umwandlungsverfahren) 2) |
R4 | Recycling/Rückgewinnung von Metallen und
Metallverbindungen 2a) |
R5 | Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen
3) |
R6 | Regenerierung von Säuren und Basen |
R7 | Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der
Verunreinigungen dienen |
R8 | Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen |
R9 | Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von
Öl |
R10 | Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft
oder zur ökologischen Verbesserung |
R11 | Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis
R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden |
R12 | Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11
aufgeführten Verfahren zu unterziehen 4) |
R13 | Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter
R1 bis R12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen
zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem
Gelände der Entstehung der Abfälle) |
1) Hierunter fallen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann, wenn deren Energieeffizienz mindestens folgende Werte beträgt:
– 0,60 für in Betrieb befindliche Anlagen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht vor dem genehmigt werden,
– 0,65 für Anlagen, die nach dem genehmigt werden,
wobei folgende Formel verwendet wird:
Energieeffizienz = (Ep – (Ef + Ei)) / (0,97 x (Ew + Ef))
Dabei ist:
Ep die jährlich als Wärme oder Strom erzeugte Energie. Der Wert wird berechnet, indem Elektroenergie mit dem Faktor 2,6 und für gewerbliche Zwecke erzeugte Wärme mit dem Faktor 1,1 (GJ/Jahr) multipliziert wird.
Ef der jährliche Input von Energie in das System aus Brennstoffen, die zur Erzeugung von Dampf eingesetzt werden (GJ/Jahr).
Ew die jährliche Energiemenge, die im behandelten Abfall enthalten ist, berechnet anhand des unteren Heizwerts des Abfalls (GJ/Jahr).
Ei die jährliche importierte Energiemenge ohne Ew und Ef (GJ/Jahr).
0,97 ist ein Faktor zur Berechnung der Energieverluste durch Rost- und Kesselasche sowie durch Strahlung.
Diese Formel ist entsprechend dem Referenzdokument zu den besten verfügbaren Techniken für die Abfallverbrennung zu verwenden.
Der Wert der Energieeffizienzformel wird mit einem Klimakorrekturfaktor (Climate Correction Factor – CCF) wie folgt multipliziert:
1. CCF für vor dem in Betrieb befindliche und nach geltendem EU-Recht genehmigte Anlagen:
CCF = 1, wenn HDD
3 350
CCF = 1,25, wenn HDD
2 150
CCF = – (0,25/1 200)
HDD + 1,698, wenn 2 150 < HDD < 3 350
2. CCF für nach dem genehmigte Anlagen und für Anlagen gemäß Nummer 1 ab :
CCF = 1, wenn HDD
3 350
CCF = 1,12, wenn HDD
2 150
CCF = – (0,12/1 200)
HDD + 1,335, wenn 2 150 < HDD < 3 350
(Der sich daraus ergebende CCF-Wert wird auf drei Dezimalstellen gerundet).
Der HDD-Wert (Heating Degree Days, Heizgradtage) sollte dem Durchschnitt der jährlichen HDD-Werte für den Standort der Verbrennungsanlage entsprechen, berechnet für einen Zeitraum von 20 aufeinanderfolgenden Jahren vor dem Jahr, für das der CCF bestimmt wird. Der HDD-Wert sollte nach der folgenden Eurostat-Methode berechnet werden: HDD = (18 °C – Tm)
d, wenn Tm weniger als oder gleich 15 °C (Heizschwelle) beträgt, und HDD = null, wenn Tm über 15 °C beträgt; dabei ist Tm die mittlere Außentemperatur (Tmin + Tmax)/2 über einen Zeitraum von d Tagen. Die Berechnungen sind täglich durchzuführen (d = 1) und auf ein Jahr hochzurechnen.
2) Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien und die Verwertung organischer Stoffe zur Verfüllung ein.
2a) Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung ein.
3) Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling anorganischer Baustoffe, die Verwertung anorganischer Stoffe zur Verfüllung und die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens führt, ein.
4) Falls sich kein anderer R-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Verwertung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, wie Demontage, Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung, Neuverpacken, Trennung, Vermengen oder Vermischen vor Anwendung eines der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren.
2. Beseitigungsverfahren
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D1 | Ablagerungen in oder auf dem Boden (z. B. Deponien
usw.) |
D2 | Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von
flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich
usw.) |
D3 | Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in
Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.) |
D4 | Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder
schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen
usw.) |
D5 | Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in
abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und
gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden,
usw.) |
D6 | Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von
Meeren/Ozeanen |
D7 | Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in
den Meeresboden |
D8 | Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in
diesem Anhang beschrieben ist und durch die
Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem
der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt
werden |
D9 | Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer
Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die
Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem
der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt
werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren
usw.) |
D10 | Verbrennung an Land |
D11 | Verbrennung auf See 1) |
D12 | Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem
Bergwerk usw.) |
D13 | Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der unter
D1 bis D12 aufgeführten Verfahren 2) |
D14 | Neuverpacken vor Anwendung eines der unter D1 bis D13
aufgeführten Verfahren |
D15 | Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14
aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung
– bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der
Abfälle) |
1) Nach EU-Recht und internationalen Übereinkünften verbotenes Verfahren.
2) Falls sich kein anderer D-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Beseitigung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, wie Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung oder Trennung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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