1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 8. Bundes-Abfallwirtschaftsplan
(1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, der Landeshauptmänner, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu geben. Dieser Plan ist längstens alle fünf Jahre nach Anhörung derselben Einrichtungen fortzuschreiben.
(2) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat - unbeschadet der den Bundesländern zustehenden Planungsbefugnisse - mindestens zu umfassen:
1. eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft;
2. die regionale Verteilung der Anlagen zur Beseitigung von Abfällen;
3. aus § 1 abgeleitete konkrete Vorgaben
a) zur Reduktion der Mengen und Schadstoffgehalte der Abfälle,
b) zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich zweckmäßigen Verwertung von Abfällen,
c) zur Beseitigung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle,
d) zur Verbringung von Abfällen nach oder aus Österreich zur Verwertung oder Beseitigung und
e) zur Förderung der Verwertung von Abfällen, insbesondere im Hinblick auf eine Ressourcenschonung;
4. die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten Maßnahmen des Bundes;
5. besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle, insbesondere Behandlungspflichten und Programme.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bundes-Abfallwirtschaftsplan dem Nationalrat vorzulegen. Bei der Vorlage sind die getroffenen Maßnahmen zur Abfallvermeidung, die Effizienz dieser Maßnahmen und die getroffenen Maßnahmen zur Kontrolle der Behandlungsanlagen, der Abfallströme und der Abfallsammler und -behandler, einschließlich der Sammel- und Verwertungssysteme, darzustellen.
(4) Der Landeshauptmann hat den erstellten Landes-Abfallwirtschaftsplan dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Die Inhalte der Landes-Abfallwirtschaftspläne betreffend Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle sind in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufzunehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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