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AWG 2002 § 87d. Übermittlungspflichten, BGBl. I Nr. 97/2013, gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2019

10. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 87d. Übermittlungspflichten

(1) Bescheide in Bezug auf § 37 sowie Strafbescheide in Bezug auf eine Verordnung gemäß § 14 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte, Strafbescheide in Bezug auf die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Strafbescheide in Bezug auf die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch die bescheiderlassende Behörde gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei zu übermitteln.

(2) In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat die belangte Behörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln. Nach Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch das Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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IAAAF-32298