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AWG 2002 § 87d. Übermittlungspflichten, BGBl. I Nr. 200/2021, gültig ab 11.12.2021

10. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 87d. Übermittlungspflichten

(1) Strafbescheide in Bezug auf eine Verordnung gemäß § 14 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte, Strafbescheide in Bezug auf die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Strafbescheide in Bezug auf die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch die bescheiderlassende Behörde gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei zu übermitteln. Bescheide, mit denen Abweichungen gemäß § 43 Abs. 5 zugelassen wurden, sind binnen zwei Wochen nach deren Erlassung von der Verwaltungsbehörde unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuzustellen.

(2) In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat die belangte Behörde der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln. Nach Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch das Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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IAAAF-32298