10. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 87. Datenübermittlung
(1) Die jeweils zuständigen Behörden dürfen zum Zweck der abfallwirtschaftlichen Planung, der Nachvollziehbarkeit der einzelnen Abfallströme und zur Beurteilung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Abfallbehandlung die Daten der nach diesem Bundesgesetz oder nach der EG-VerbringungsV erfolgten Meldungen und Registrierungen verarbeiten und den Behörden, welche Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt vollziehen, für Kontrollzwecke übermitteln.
(2) Die Abfallbesitzer und die Landeshauptmänner haben für die Erstellung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.
(3) Die Träger der Sozialversicherung haben auf Anfrage der zuständigen Behörden die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzepts oder für die Bestellung und Meldung eines Abfallbeauftragten erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.
(4) Die Finanzbehörden haben die gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Ausnahmen gemäß den §§ 17 Abs. 2 und 20 Abs. 2 mitzuteilen.
(5) Die Verwaltungsstrafbehörden haben auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Voraussetzungen gemäß den §§ 25 Abs. 5 Z 2 und 3 und 69 Abs. 5 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.
(6) Die abfallwirtschaftlichen Anlagenstammdaten und die Daten betreffend die Branchenzugehörigkeit eines Registers gemäß § 22 Abs. 1 dürfen zum Zweck der Plausibilitätsprüfung mit den entsprechenden Daten der Statistik Österreich abgeglichen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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